Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kaufleute oder Privatpersonen handelt. Die Willenserklärungen bezeichnet man als Angebot und Annahme. Den Kaufvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den §§ 433 bis 479 sowie § 929 BGB. Diese Normen enthaltenWeiterlesen