Zustande kommen des Kaufvertrages

Kaufvertrag – Zusammenfassung

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei Willenserklärungen zustande, die sich aufeinander beziehen. Das ist einmal der Verkäufer, der ein Angebot abgibt und zum anderen der Käufer, der das Angebot annimmt. Jeder Mensch tätigt täglich unbewusst eine Anzahl Kaufverträge beispielsweise beim Bäcker, im Supermarkt oder Kaufhaus. Die Geschäfte bieten Produkte an, der Kunde nimmt das Angebot an, kauft die Waren und bezahlt diese an der Kasse. Damit kommt ein Kaufvertrag zustande, der dem Käufer das Recht gibt, mangelhafte Ware zurückzugeben und Ersatz zu verlangen.

Kaufgegenstand

Der Kaufgegenstand kann beweglich, unbeweglich oder ein Recht sein. Zu den beweglichen Sachen gehören die Produkte, die vom Hersteller oder Verkäufer zum Kunden transportiert werden. Unbewegliche Sachen sind beispielsweise Immobilien, die einen festen Standort haben. Rechte sind Anteile an Wohnungen, Gesellschaften, Erbschaften, Patente oder Forderungen.

Gesetzliche Bestimmungen

Der Gesetzgeber schreibt für die Formulierung eines Kaufvertrags keine bestimmte Form vor. Für die Einhaltung der Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien gibt es rechtliche Bestimmungen. Schließen Privatpersonen mit Privatpersonen (bürgerlicher Kauf) oder Unternehmen einen Kaufvertrag (Verbrauchsgüterkauf) ab, sind die §§ 433 ff BGB zu beachten.

Handelskauf

Bei einem einseitigen Handelskauf, der zwischen Privatperson und Unternehmen abläuft, gelten sowohl die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie auch § 375 HGB, der neben den Paragrafen des BGB zusätzlich für den Unternehmer gilt. Beide Gesetzbücher sind relevant, wenn sich der Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen abspielt.
Besondere Formen für den Kaufvertrag schreibt der Gesetzgeber mit § 311b Abs. 1 BGB für den Kauf von Immobilien vor. Auch der Kaufvertrag von Anteilen ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG zu beurkunden. Das hat ebenfalls für den Erbschaftskauf nach § 2371 BGB Gültigkeit. Nach dem geltenden deutschen Recht ist der Verkäufer verpflichtet, mängelfreie Ware zum vereinbarten Termin zu liefern. Weiterhin muss er das Eigentum übertragen. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellten Waren abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis fristgemäß zu bezahlen.

Garantie und Gewährleistung

Nach § 443 BGB muss der Verkäufer oder der Hersteller als Dritter eine Garantie für den Kaufgegenstand übernehmen. Eine Garantie bezieht sich auf die Beschaffenheit oder der Haltbarkeit der Ware. Bei der Gewährleistung ist es das „Entstehenmüssen von Mängeln“ beim Kaufgegenstand. Beim deutschen Recht bedeutet dies, Leistungsstörung des Produkts. Der Käufer kann das Produkt zurückgeben und vom Vertrag zurücktreten. Zuerst jedoch muss er dem Verkäufer Zeit für die „Nacherfüllung“ nach § 439 BGB lassen. Für den Käufer bedeutet dies, er kann die defekte Sache gegen eine mangelfreie Sache umtauschen oder die Beseitigung des Mangels verlangen.