Einer der wichtigsten Verträge

Der Kaufvertrag gehört zu den Verträgen, welche unseren Alltag bestimmen. Meist unbewusst und formlos kommt bei jedem Einkauf, selbst bei dem im Supermarkt, ein Kaufvertrag zustande. Warum das so ist, ist einfach erklärt: Mit einem Kaufvertrag erhalten Kunden Produkte, welche der Verkäufer anbietet. Den Vertrag schließen beide Parteien in der Form ab: Der Kunde bezahlt den Kaufpreis und der Verkäufer übereignet dem Käufer die Waren.

Kaufvertrag an der Kasse

Stellen Sie sich vor, Sie sind im Supermarkt und packen ihren Einkaufswagen voll. Der Kaufvertrag kommt an der Kasse zustande. Sie legen die Produkte aus dem Einkaufswagen auf das Band, die Kassiererin scannt die Etiketten der Waren ein und nennt den Gesamtbetrag. Sie bezahlen diesen entweder bar oder mit EC-Karte, erhalten einen Kassenbon und nehmen Ihren Einkauf mit. Damit ist der Kaufvertrag erfüllt.

Kaufvertrag

Den Kaufvertrag regeln die §§ 433 ff BGB, bei Kaufleuten in Verbindung mit §§ 343 ff HGB. Diese Paragrafen regeln den Kaufvertrag für bewegliche und unbewegliche Sachen. Zu den unbeweglichen Sachen gehören beispielsweise Immobilien und Firmen. Weiter regelt § 453 BGB den Kauf eines Rechts. Dazu zählen Forderungen, Anteil an Immobilien (Eigentumswohnung), Patente oder Erbschaften. Der Kaufvertrag für ein Tier unterliegt § 90a BGB. Dieser stellt fest, ein Tier ist keine Sache. Beim Kauf gelten jedoch, wenn nichts Gegenteiliges vorliegt, die Vorschriften für Sachen.


Formlos

In der Regel ist der Kaufvertrag formlos. Bestimmte Käufe fordern jedoch die Schriftform und / oder eine notarielle Beurkundung. Dies ist beispielsweise beim Kauf von Immobilien der Fall. Hier ist die notarielle Beurkundung nach § 311 Abs. 1 BGB erforderlich. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn es sich um den Anteil einer GmbH handelt (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB). Kaufverträge, die nicht unseren Alltag bestimmen, kommen hauptsächlich in Schriftform vor. Nach deutschem Recht kommt es bei einem Kaufvertrag zu drei Verträgen. Dem Kaufvertrag (Schuldrecht), der Übereignung des Kaufgegenstands und der Übereignung des Kaufpreises.

Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag

Zu den Pflichten des Verkäufers gehört, die Lieferung des mangelfreien Kaufgegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt sowie die Kaufsache dem Käufer als Eigentums zu übertragen.  Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand abzunehmen und den vereinbarten Preis fristgerecht zu bezahlen. Kaufverträge beinhalten den Paragrafen „Gewährleistung“. Während der Gewährleistungszeit ist der Käufer berechtigt, die schadhaft gelieferte oder während der Frist schadhaft gewordene Sache an den Verkäufer zurückzugeben. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand reparieren oder einen Ersatz liefern. Das Wahlrecht des Kunden ist nach § 439 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Die Nacherfüllung ist im finanziellen Verhältnis zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu sehen.