Mit einem Kaufvertrag geben Verkäufer und Käufer eine inhaltlich korrespondierte Willenserklärung ab

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kaufleute oder Privatpersonen handelt. Die Willenserklärungen bezeichnet man als Angebot und Annahme. Den Kaufvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den §§ 433 bis 479 sowie § 929 BGB. Diese Normen enthalten die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, greift das Handelsgesetzbuch (HGB) ebenfalls. Ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen ist nicht so umfangreich, wie der zwischen Kaufleuten, die ein Handelsgeschäft tätigen. Beim Privatverkauf sind nachstehende Angaben im Kaufvertrag enthalten.

  • Daten des Verkäufers (vollständiger Name, Anschrift, Personal- oder Reisepass-Nummer sowie die ausstellende Behörde. Bei Vorlage des Reisepasses ist es ratsam, auf eine Kopie der Meldebestätigung zu bestehen).
  • Daten des Käufers (vollständiger Name, Anschrift, Personal- oder Reisepass-Nummer sowie die ausstellende Behörde. Bei Vorlage des Reisepasses ist es ratsam, auf eine Kopie der Meldebestätigung zu bestehen).
  • Beschreibung des Kaufgegenstandes (Neugerät, gebrauchtes Gerät, Hersteller, Typenbezeichnung, Seriennummer)
  • Besonderheiten des Geräts
  • Lieferumfang
  • Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
  • Datum und Unterschrift beider Parteien.

Eine Erklärung, dass der Verkaufsgegenstand das alleinige Eigentum des Verkäufers ist und Dritte keine Rechte auf die Sache haben, ist inhaltlich zu dokumentieren. Auch die Tatsache, dass es sich beim Verkaufsgegenstand nicht um gestohlene Ware handelt. Weiter ist die volle Funktionsfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu vermerken. Ergänzungen, Absprachen und Erklärungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.

Salvatorische Klausel

Sinnvoll ist ebenfalls die sogenannte Salvatorische Klausel. Diese formulieren die Parteien in der Art „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die wirksamen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Klausel in der Form, die der Zielsetzung des Vertrags wirtschaftlich am nächsten kommt“. Diese Klausel ist in jedem Vertrag zu finden, den Geschäftspartner abschließen. Im Business-Bereich erweitern die Vertragsparteien die Klausel entsprechend.

Kaufgegenstand

Der Kaufgegenstand ist nicht zwangsläufig ein Gerät. Er kann eine bewegliche, unbewegliche Sache oder ein Tier sein. Entsprechend dem Kaufgegenstand verfassen die Parteien die Inhalte der Punkte

  • Beschreibung des Kaufgegenstands
  • Besonderheiten

Kaufverträge über Produkte, die der Verkäufer beschaffen oder produzieren muss, enthalten eine Rücktrittsklausel. Diese erlaubt dem Käufer, vom Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten. Dieses Recht hat der Verkäufer ebenfalls, wenn der Kunde beispielsweise nach Abschluss des Vertrags nicht mehr solvent ist.

Immobilien

Den Kaufvertrag von Immobilien wickelt ein Notar ab. Hier schreibt das Gesetz einen beglaubigten Kaufvertrag vor. Der Notar verfasst den Inhalt und lässt den Vertrag beiden Vertragsparteien zukommen. Gibt es keine Einwände, unterschreiben die Parteien den Kaufvertrag vor dem Notar.