Kaufvertrag korrekt gestalten

 

 Die gesetzlichen Regelungen für den Kaufvertrag ergeben sich aus den §§ 433 ff BGB sowie den §§ 343 ff HGB, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Das BGB – Bürgerliche Gesetzbuch – greift, wenn der Kauf zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen wird. Auch wenn eine Partei Kaufmann (Firma, Verkäufer, Käufer) und die andere Partei eine Privatperson (Verbraucher) ist, gelten die Paragrafen des BGB.

Wenn das HGB greift

Bei einem einseitigen Handelskauf, bei dem der Verkäufer eine Privatperson und der Käufer ein Kaufmann ist, gelten beide Gesetzbücher. Für die Privatperson regelt das BB den Verkauf, den Kauf für den Kaufmann zusätzlich die Paragrafen des HGB. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute (Unternehmer) gelten ebenfalls beide Gesetzbücher (BGB und HGB).

Was gehört in den Kaufvertrag?

Gehen wir davon aus, dass zwei Privatpersonen einen Kaufvertrag schließen. In solchen Fällen gehören in Vertrag sämtliche Daten von Verkäufer und Käufer, wobei sich der Käufer durch einen Lichtbildausweis identifizieren muss. Der Verkäufer sollte gewissenhaft prüfen, ob die Angaben zur Adresse und Festnetz-Nummer vollständig und richtig sind.

Eine Beschreibung des Kaufgegenstands unter Angaben von Hersteller, Typenbezeichnung und Seriennummer gehört ebenfalls in den Vertrag. Weist der Kaufgegenstand Besonderheiten oder Mängel auf, sind diese vertraglich festzuhalten. Dies ist auch der Fall, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr alle Zubehörteile hat, wie sie im Lieferumfang eines Neugerätes vorhanden sind.

Der Kaufpreis in Zahlen und Worten sowie der Zusatz, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, sind schriftlich zu verfassen. Die Unterschrift von Käufer und Verkäufer sowie Ort und Datum bilden den Schluss des Kaufvertrages. Ist der Käufer noch nicht volljährig, sollte der Verkäufer die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters fordern.

Wichtige Tipps

Auch wenn der Kaufgegenstand nur wenige Euro kostet, sollten Privatleute immer einen schriftlichen Kaufvertrag verfassen. Damit vermeidet man Missverständnisse in Bezug auf Zubehör, Zustand des Artikels, Preis und Bezahlung. Außerdem geht man eventuellen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg.

Eine gewissenhafte Prüfung der Adressangaben anhand des Personalausweises sowie das Notieren der Personalausweis-Nummer beider Parteien sind zwingend notwendig. Nur so erhält jede Vertragspartei Gewissheit darüber, dass die anwesende Person auch der rechtmäßige Verkäufer/Käufer ist.

Bezahlung

In der Regel erfolgt die Übereignung des Kaufgegenstands, wenn beide Vertragspartner Privatpersonen sind, durch Barzahlung bei Abholung. Verkäufer sollten sich auf keinen Fall darauf einlassen, wenn der Käufer den Artikel mitnehmen will, jedoch nur eine Anzahlung leisten will. Der Verkäufer muss keine Anzahlung akzeptieren! Es kann durchaus der Fall sein, dass der Käufer keinen Geldgeber fand und daher nicht solvent ist.