Gesetzliche Bestimmungen beim Kaufvertrag

Nach dem geltenden deutschen Recht gehört der Kaufvertrag zu den Schuldverhältnissen, die im Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Dabei erfasst der Abschnitt 8 die einzelnen Schuldverhältnisse und die für die Mehrzahl der Kaufverträge relevanten §§ 433 ff BGB. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Käufer das Angebot vom Verkäufer annimmt. Dieser Vorgang beschreibt zwei Willenserklärungen, die sich aufeinander beziehen. Ist mindestens einer Vertragspartner ein Kaufmann, für den der Verkauf ein Handelsgeschäft ist, gelten zum § 433 BGB die §§ 373 ff HGB.

Privatperson

Ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen und ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Person ein Handelsgeschäft ist, gibt es einen Unterschied. Beim Kaufvertrag für ein Handelsgeschäft sind neben den Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch die §§ 373 ff HGB zu beachten. Unter einem Handelsgeschäft versteht man Geschäfte, die für das Unternehmen des Käufers vorgenommen werden.

Form

Der Gesetzgeber schreibt für die Mehrzahl der Kaufverträge keine bestimmte Form vor. Ein Kaufvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Selbst der Einkauf im Supermarkt entspricht einem Kaufvertrag zwischen Kunde und Supermarkt, indem der Kunde vom Angebot des Supermarktes Gebrauch macht und die Ware an der Kasse bezahlt. Einige Kaufverträge bedürfen einer notariellen Beurkundung. Dazu gehören Käufe von Immobilien (§ 311 BGB), Anteile einer GmbH (§ 15 Abs. 4 GmbHG) sowie der Erbschaftskauf (§2371 BGB).

 

Pflichten Verkäufer

Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers an, kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufgegenstand ohne Mängel und zum vereinbarten Lieferdatum zu liefern und den Gegenstand dem Käufer als Eigentum zu übertragen (433 Abs. 1 Satz 2 BGB).


Käufer

Der Käufer verpflichtet, bei Annahme des Angebotes die Ware zu übernehmen und den Kaufpreis fristgerecht zu bezahlen.

Mängel

Für Sachmängel wurde der § 434 BGB neu geregelt und dadurch etwas gelockert. Der Kaufgegenstand muss nicht mehr die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, sondern eine vereinbarte Beschaffenheit haben. Haben Dritte am Kaufgegenstand Rechte, ist dies ein Rechtsmangel nach § 435 BGB.

Rechte bei mangelhafter Ware

Mit der EU-Richtlinie 1999/44 EG hat die Europäische Union verfügt, dass die Mindestgewährleistungszeit mindestens zwei Jahre beträgt. Ebenfalls enthält die Richtlinie die Mindeststandards sowie den Punkt, dass während der ersten sechs Monate die Beweislast beim Verkäufer liegt. Das deutsche Recht benutzt den Begriff „Mängelansprüche“ anstelle Gewährleistung, wobei Gewährleistung auch nur am Rande verwendet wird. Der Käufer kann, wenn die Ware Mängel aufweist, seinen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB geltend machen. Auch hat er ein Rücktrittrecht und das Recht, den Kaufpreis zu mindern.