Nach dem geltenden deutschen Recht gehört der Kaufvertrag zu den Schuldverhältnissen, die im Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Dabei erfasst der Abschnitt 8 die einzelnen Schuldverhältnisse und die für die Mehrzahl der Kaufverträge relevanten §§ 433 ff BGB.Weiterlesen