Kaufvertrag zwischen Privatperson und Privatperson

Ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen und Privatperson / Kaufmann orientiert sich ausschließlich an den Paragrafen im BGB (Bürgerliche Gesetzbuch). Ein Kaufvertrag zwischen Kaufleuten, dessen Kaufgegenstand Waren oder Wertpapiere ist, weicht teilweise vom BGB ab. Der Grund ist, dieser Kaufvertrag ist gleichzeitig ein Handelsgeschäft. Die abweichenden Bestimmungen des BGB ergänzen die Paragrafen des HGB (Handelsgesetzbuch).

Handelsgeschäft

Als Handelsgeschäft nach §§ 343 ff HGB sieht der Gesetzgeber alle Geschäfte an, die für den Betrieb des Käufers notwendig sind und zum Betrieb gehören. Tätigt ein Kaufmann Rechtsgeschäfte, sind diese im Zweifel dem gewerblichen Betrieb des Käufers zuzuordnen (§ 344 HGB). Diese Paragrafen entsprechen einem Kaufvertrag nach § 433 BGB. Der § 381 II HGB dem Tausch- oder Werklieferungsvertrag nach §§ 651 BGB.

Rechtlicher Vertrag

Im rechtlichen Sinne ist der Kaufvertrag eine beidseitige Willenserklärung. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung des Kaufgegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt. Er verpflichtet sich weiter zur Lieferung einwandfreier Ware und zur Übereignung des Kaufgegenstands. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme der Lieferung und zur fristgerechten Zahlung der Ware zum vereinbarten Preis.

Was der Vertrag enthalten muss

Wie für viele Geschäfte des täglichen Lebens gibt es auch für den Kaufvertrag fertige Formulare im Schreibwarenladen und Internet. Der Vertrag zwischen Kaufleuten muss in jedem Fall Folgendes enthalten:

  • Komplette Daten beider Parteien
  • Kaufgegenstand
  • Liefertermin
  • Preis sowie
  • Gewährleistung
  • Gerichtsstand und
  • Die „Salvatorische Klausel“.

Die ersten fünf Vertragsinhalte bleiben auch beim Kaufvertrag zwischen Kaufmann und Privatperson erhalten. Die beiden Letzten kommen hauptsächlich bei Verträgen zwischen Kaufleuten vor.

Besondere Kaufverträge

Eine besondere Form eines Kaufvertrags ist der Kauf vom Bauträger. Bei diesem handelt es sich um den Kauf eines Grundstücks und der Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen. Bei Mängeln greifen die Paragrafen des BGB für Werkvertragsrecht. Gleichzeitig sind die Reglungen der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) einzubeziehen. Ebenfalls beim Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen greifen die §§ 651 ff BGB.

 

 

Kauf auf Probe

Anders sieht es beim Kauf auf Probe aus, den die §§ 454 BGB regeln. Dieser Vertrag kommt nur zustande, wenn der Käufer den Kaufgegenstand annimmt. Dies steht jedoch in seinem Ermessen. Nach Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer zur Besichtigung oder Probe für einen bestimmten Zeitraum gilt als Billigung das Schweigen des Käufers. Eine ähnliche Bezeichnung hat der Kauf zur Probe, bei dem der Kunde eine geringe Stückzahl oder Menge ordert. Gleichzeitig stellt er dem Verkäufer in Aussicht, bei Zusage der Qualität eine größere Bestellung zu tätigen. Weitere Kaufverträge wie Wiederverkauf, Vorkauf oder Kauf nach Probe regeln die verschiedenen Paragrafen des BGB, einige auch in Verbindung mit dem HGB.