Kaufvertrag nach deutschem Recht

Man unterscheidet Kaufverträge zwischen Privatpersonen, Unternehmen und Privatpersonen sowie zwischen Kaufleuten. Sind Privatpersonen beim Kaufvertrag beteiligt, kommen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Tragen; bei Unternehmen zusätzlich die Gesetze des Handelsgesetzbuches.

Angebot und Annahme

Der Kaufvertrag besteht aus einem Angebot und der Annahme des Angebots; also zwischen Verkäufer und Käufer wird ein Kaufvertrag geschlossen. Das beginnt bereits, wenn Privatpersonen im Supermarkt einkaufen; sie schließen mit dem Einkauf einen Kaufvertrag zwischen sich und dem Supermarkt ab. Der Käufer (Privatperson) erhält gegen Geld die Ware vom Supermarkt (Kaufmann/Unternehmer) und schließen mit der Bezahlung den Kaufvertrag ab.

Kaufvertrag

Bei Unternehmen sieht das meist anders aus, denn in der Regel handelt es sich um Produkte, welche der Anbieter erst herstellen oder beschaffen muss. Mit Abschluss eines Kaufvertrags ist der Käufer zur Abnahme der bestellten Produkte (§ 433 BGB) und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Pflichten des Verkäufers sind, die Produkte gemäß der vereinbarten Lieferzeit an den Käufer zu liefern.

Was ist ein Kaufgegenstand?

Der Kaufgegenstand bezeichnet das Objekt, welcher der Käufer kaufen will. Das können

  • unbewegliche oder,
  • bewegliche Sachen, aber auch
  • Anteile an Geschäften, Patenten, Erbschaften, Immobilien oder
  • Tiere

sein. Unter beweglichen Sachen versteht man im Allgemeinen die Produkte, die vom Verkäufer zum Käufer „bewegt“ werden können. Unbewegliche Sachen sind beispielsweise Immobilien und andere Produkte, die einen festen Standort haben. Daneben besteht ein Kaufvertrag auch, wenn es sich beim Kaufgegenstand um Dienstleistungen im Sinne von Werk- oder Dienstverträgen.


Gesetzliche Bestimmungen

Ein Kaufvertrag gehört nach deutschem Recht zum Bereich Schuldverhältnisse und unterliegt den Bestimmungen der §§ 433 ff BGB. Ist eine Vertragspartei ein Unternehmen (Kaufmann) sind zusätzlich die §§ 375 ff HGB zu beachten. Die Form des Kaufvertrags unterliegt keinen gesetzlichen Regeln. Die Vertragsparteien können den Kaufvertrag mündlich und schriftlich abschließen; er ist aber auch durch schlüssiges Handeln rechtskräftig. Der Gesetzgeber verlangt jedoch bei bestimmten Kaufverträgen eine Beurkundung durch einen Notar. Dies ist gemäß § 311 Abs. 1 BGB beim Kauf von Immobilien (Eigentumswohnungen, Grundstücke, Häuser) der Fall sowie beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) und beim Kauf von Anteilen an einer GmbH (§ 15 Abs. 4 GmbHG). In der Regel schließen die Parteien den Kaufvertrag in Schriftform ab.
Der Verkäufer hat die Pflicht, mängelfreie Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern. Des weiteren hat er das Eigentum zu übertragen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer ist zur Entgegennahme und fristgerechten Bezahlung der Ware verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kaufvertrag ist erfüllt, wenn der Käufer die Ware ohne Mängel und der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.